Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Einzelunternehmen BKC Consulting, Inhaber Prabh Singh Chohan, Cosimastraße 121, 81925 München (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „Mandatar“), und seinen Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „Mandant“) im Rahmen der Vermittlung, Beantragung und Abwicklung staatlicher und nichtstaatlicher Förderungen sowie damit verbundener Beratungsleistungen.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht abgeschlossen.
§ 1 Geltungsumfang des Mandats und Substitution
1.1 Definition und Umfang des Mandats
Der konkrete Umfang des Mandats zur Vermittlung und Abwicklung staatlicher Förderungen wird individuell und fallbezogen in einer separaten Mandatsvereinbarung spezifiziert, welche integraler Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrages ist.
1.2 Zulässigkeit der Substitution
Der Mandatar ist berechtigt, die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise durch geeignete Dritte (insbesondere Subunternehmer) erfüllen zu lassen. Die Vergütung dieser Dritten obliegt ausschließlich dem Mandatar; direkte Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Mandanten entstehen nicht.
1.3 Wettbewerbs- und Abwerbeverbot
Der Mandant verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach dessen Beendigung weder selbst noch durch Dritte Geschäftsbeziehungen zu Personen oder Gesellschaften aufzunehmen oder fortzuführen, die vom Mandatar im Rahmen der Vertragserfüllung als Subunternehmer oder Mitarbeiter eingesetzt wurden, um diese für gleichartige Leistungen zu engagieren, die der Mandatar ebenfalls anbietet. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Mandant zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,– je Einzelfall. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch angerechnet.
§ 2 Sicherstellung der Unabhängigkeit
2.1 Gegenseitige Loyalität
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und Rücksichtnahme.
2.2 Schutz der Unabhängigkeit
Die Parteien treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um die Unabhängigkeit des Mandatars und seiner Subunternehmer zu wahren.
§ 3 Schutz und Integrität geistigen Eigentums
3.1 Urheberrechtliche Bestimmungen
Sämtliche Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte an Werken (insbesondere Konzepten, Berechnungen, Förderanträgen, Schriftsätzen, Präsentationen, Analysen, Checklisten, Vorlagen und sonstigen Unterlagen), die vom Mandatar oder dessen Subunternehmern im Rahmen des Mandats erstellt werden, verbleiben ausschließlich beim Mandatar. Der Mandant erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck. Jede darüber hinausgehende Vervielfältigung, Verbreitung, Weitergabe an Dritte, Bearbeitung oder anderweitige Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Mandatars.
3.2 Verwertungsverbot
Der Mandant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mandatars nicht berechtigt, das im Rahmen des Mandats erlangte Know-how, die übermittelten Unterlagen, Methoden oder Inhalte zu eigenen gewerblichen Zwecken im Bereich der Förderberatung oder Fördermittelvermittlung zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen.
3.3 Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlung
Bei einem Verstoß des Mandanten gegen die in dieser Bestimmung festgelegten Pflichten ist der Mandatar berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und weitere rechtliche Schritte zu ergreifen, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1 Vollständigkeit der Informationen
Der Mandant ist verpflichtet, dem Mandatar alle relevanten Informationen und Dokumente, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Mandats erforderlich sind, zeitnah, vollständig und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.2 Richtigkeit der Angaben
Der Mandant gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit aller von ihm gemachten Angaben und überlassenen Unterlagen. Der Mandatar ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Für Schäden, die aus unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Mandanten resultieren – insbesondere die Ablehnung eines Förderantrags, eine Rückforderung bewilligter Mittel oder verwaltungs- bzw. strafrechtliche Konsequenzen – haftet der Mandatar nicht.
4.3 Mitwirkungspflicht
Der Mandant wirkt an der Vertragserfüllung in zumutbarem Umfang mit, insbesondere indem er Anfragen des Mandatars zeitnah beantwortet und vereinbarte Termine wahrnimmt. Verzögerungen, die der Mandant zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
§ 5 Datenschutz und Geheimhaltung
5.1 Geheimhaltungsverpflichtung
Der Mandatar verpflichtet sich zur strikten Vertraulichkeit bezüglich aller ihm im Rahmen des Mandats bekannt gewordenen Informationen über geschäftliche, betriebliche und private Angelegenheiten des Mandanten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
5.2 Datenschutzbestimmungen
Der Mandatar verarbeitet personenbezogene Daten des Mandanten ausschließlich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nähere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung des Mandatars, abrufbar unter www.bkcconsulting.de/datenschutz.
5.3 Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe von Daten des Mandanten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Mandats erforderlich ist (insbesondere an Förderstellen, Behörden, Steuerberater oder eingesetzte Subunternehmer) oder eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht.
§ 6 Honorierung der erbrachten Leistungen
6.1 Honorarstruktur
Die Vergütung des Mandatars setzt sich – je nach individueller Vereinbarung – aus einem bei Auftragserteilung fälligen Ersthonorar und einer nach Abschluss des Werkes oder der Dienstleistung fälligen Aufwandsentschädigung zusammen. Die konkreten Beträge und Modalitäten werden in der jeweiligen Mandatsvereinbarung festgelegt.
6.2 Zwischenabrechnungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt des Projekts Zwischenrechnungen zu stellen.
6.3 Rechnungsstellung
Der Auftragnehmer stellt eine den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 14, 14a UStG) entsprechende Rechnung aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
6.4 Erstattung zusätzlicher Auslagen
Alle während der Ausführung des Auftrags anfallenden Barauslagen, Spesen, Reisekosten und ähnliche Aufwendungen sind vom Auftraggeber zusätzlich zu erstatten, sofern diese zuvor in Textform genehmigt wurden.
6.5 Ausfallhonorar
Wird die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt oder vorzeitig beendet, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das vollständige Honorar; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (vgl. § 649 BGB analog).
6.6 Erfolgshonorar bei Nichtinanspruchnahme der Förderung
Hat der Mandatar eine Förderzusage erwirkt, ist das vereinbarte Erfolgs- bzw. Aufwandshonorar auch dann in voller Höhe fällig, wenn der Mandant die zugesagte Förderung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch nimmt. Bemessungsgrundlage ist die bewilligte Fördersumme.
§ 7 Zahlungsbedingungen und Mahnverfahren
7.1 Zahlungsziel
Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.2 Verzug
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist, kommt der Auftraggeber gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug.
7.3 Mahnverfahren
Der Auftragnehmer ist berechtigt, folgendes Mahnverfahren anzuwenden:
• Zahlungserinnerung: 1 Tag nach Fälligkeit, kostenfrei.
• Erste Mahnung: 14 Tage nach Zahlungserinnerung, zuzüglich pauschalierter Mahnkosten in Höhe von EUR 20,– (siehe § 7.5).
• Zweite und letzte Mahnung: 14 Tage nach der ersten Mahnung, zuzüglich weiterer pauschalierter Mahnkosten in Höhe von EUR 20,–, verbunden mit der Androhung der Übergabe an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt.
• Inkasso bzw. gerichtliches Mahnverfahren: Verbleibt die Zahlung auch nach der letzten Mahnung aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderung an ein Inkassoinstitut oder einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen und gerichtlichen Eintreibung zu übergeben.
7.4 Verzugszinsen
Ab Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Darüber hinaus wird die gesetzliche Verzugskostenpauschale in Höhe von EUR 40,– gemäß § 288 Abs. 5 BGB fällig.
7.5 Verhältnis von Mahnpauschale und Verzugskostenpauschale
Die in § 7.3 vereinbarten Mahnkosten in Höhe von je EUR 20,– dienen dem Ersatz des konkreten, durch das vertragliche Mahnverfahren entstehenden Aufwands. Die gesetzliche Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von EUR 40,– wird gemäß § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auf einen geschuldeten Schadenersatz, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, angerechnet.
7.6 Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten – insbesondere Inkassokosten im Rahmen des RDG sowie Rechtsanwaltskosten nach RVG – zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
7.7 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7.8 Leistungsverweigerungsrecht
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen auszusetzen, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers entstehen.
§ 8 Elektronische Kommunikation
8.1 Elektronische Rechnungslegung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen elektronisch (z. B. per E-Mail im PDF-Format) zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden, Rechnungen in elektronischer Form zu erhalten.
8.2 Kommunikation per E-Mail
Die Parteien sind sich einig, dass rechtsverbindliche Erklärungen, Mahnungen und sonstige Mitteilungen wirksam per E-Mail an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse zugestellt werden können.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigungsmodalitäten
9.1 Vertragsdauer
Dieser Vertrag tritt mit der Auftragsbestätigung in Kraft und endet automatisch mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen, sofern keine weitergehenden Vereinbarungen getroffen wurden.
9.2 Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt, in Zahlungsverzug gerät oder über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
9.3 Form der Kündigung
Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); die Übermittlung per E-Mail ist ausreichend.
§ 10 Haftung
10.1 Unbeschränkte Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Ferner haftet der Auftragnehmer unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
10.2 Haftung für leichte Fahrlässigkeit
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Betrag des für das jeweilige Mandat vereinbarten Honorars.
10.3 Ausschluss der Haftung im Übrigen
Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, soweit nicht ein Fall von § 10.1 vorliegt.
10.4 Keine Erfolgshaftung
Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Beratung und Antragsstellung, jedoch nicht den Erfolg eines Förderverfahrens. Die Entscheidung über die Bewilligung einer Förderung liegt ausschließlich bei der jeweiligen Förderstelle. Eine Haftung für die Ablehnung eines Förderantrags durch die Förderstelle wird nicht übernommen.
10.5 Verjährung
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
10.6 Weitergabe von Haftungsansprüchen
Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags Subunternehmer heranzieht und hieraus Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.
§ 11 Geltungsbereich und Ausschluss fremder AGB
11.1 Exklusivität der AGB
Für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zugestimmt.
11.2 Fortgeltung der AGB
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 12 Umgang mit Fördermitteln und Aufwandsentschädigung
12.1 Aufwandsentschädigung
Der Auftragnehmer erhält nach Prüfung möglicher Optimierungen und Einsparpotenziale eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe individuell mit dem Vertragspartner festgesetzt wird.
12.2 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für ein gegebenenfalls vereinbartes Erfolgshonorar ist – sofern in der Mandatsvereinbarung nichts anderes festgelegt ist – die bewilligte Fördersumme bzw. das durch die Beratung erzielte Einsparpotenzial.
§ 13 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
13.1 Verbindlichkeit der Vertragsangaben
Beide Parteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgemäß gemacht zu haben, und verpflichten sich, Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
13.2 Textform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Abänderung dieses Textformerfordernisses selbst.
13.3 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.4 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Auftragnehmers in München. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
13.5 Außergerichtliche Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
13.6 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: Mai 2026
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